Satzung



§ 1 Name, Sitz, Eintragungsbegehren, Geschäftsjahr

1) Der Verein führt den Namen „Crazy Ties BigBand“ 
und hat seinen Sitz in Riesa. 

2) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und erhält den Zusatz „e.V.“

3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck, Ziele und Grundsätze der Vereinstätigkeit

1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Zweck des Vereins ist die selbstlose Förderung von Kunst und Kultur, mit besonderem Augenmerk auf Musik, insbesonders der Stilrichtung Bigband-Musik, sowie der Pflege des damit verbundenen Liedgutes. Er fördert zielgerichtet die Bildung und Weiterbildung interessierter Musiker aller Altersklassen, besonders auch von Kindern und Jugendlichen. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2) Diesen Zweck verwirklicht der Verein besonders durch:

a) Die Förderung der Aus- und Fortbildung von Musikern aller Altersklassen.
b) Unterstützung der musikalisch-fachlichen Jugendarbeit zur Nachwuchsförderung.
c) Durchführung von Konzerten und sonstigen musikalischen und kulturellen Veranstaltungen.
d) Teilnahme an Wertungsspielen und Vergleichsspielen.
e) Mitgestaltung des öffentlichen Lebens durch Mitwirkung an Veranstaltungen kultureller Art.
f) Förderung internationaler Begegnungen zum Zwecke des kulturellen Austauschs.

3) Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

4) Die Vorstandsmitglieder üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Entschädigungen für die ehrenamtliche Tätigkeit können unter Beachtung der Höchstwerte des § 3 Nr.26a EStG im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten gezahlt werden.


§ 3 Mitgliedschaften

1) Dem Verein gehören an:

a) Aktive Mitglieder
b) Fördernde Mitglieder
c) Ehrenmitglieder

2) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich mit den Zielen des Vereins verbunden fühlt.
 
3) Die Aufnahme erfolgt mit einem schriftlichen Aufnahmeantrag, in dem die Anerkennung der Vereinssatzung erklärt wird. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

4) Minderjährige unter 18 Jahren bedürfen der schriftlichen Erlaubnis der Eltern.

5) Der freiwillige Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber eines Vorstandsmitgliedes. Der Austritt kann unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen zum jeweiligen Jahresende erklärt werden.

6) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Grundsätze und Interessen des Vereins verstößt oder wenn das Mitglied trotz Mahnung mit dem Beitrag in Rückstand ist.

7) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit Zweidrittelmehrheit.

8) Die Mitgliedschaft erlischt mit Tod.


§ 4 Beiträge

1) Über die Höhe zu entrichtender Beiträge oder einzubringender Leistungen entscheidet die Mitgliederversammlung.

2) Die Mitgliederversammlung kann eine Beitrags- und Kassenordnung erlassen und legt die Höhe des Jahresbeitrages fest. Die Beitrags- und Kassenordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.


§ 5 Organe des Vereins

1) Die Organe des Vereins sind:

a) Mitgliederversammlung
b) Vorstand


§ 6 Mitgliederversammlung

1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins.

2) Die Mitgliederversammlung, als ordentliche Versammlung, findet einmal jährlich statt und wird vom Vorstand einberufen.

3) Durch Aushang im Proberaum des Vereins unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 3 Wochen und unter Bekanntgabe der vom Vorstand festgelegten Tagesordnung wird die Mitgliederversammlung einberufen.

4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von einem anderen Vorstandsmitglied, geleitet.

5) Die Mitgliederversammlung kann Ergänzungen zu der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung beschließen.

6) Die Mitgliederversammlung kann weiterführende Ordnungen beschließen.

7) Die Mitgliederversammlung als außerordentliche Versammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

8) Volljährige, geschäftsfähige Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung ein ausschließlich höchstpersönlich auszuübendes Stimm- und Wahlrecht.

9) Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlussfassungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

10) Die Mitgliederversammlung kann Ehrenmitglieder ernennen.

11)  Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Drittel erforderlich.

12)  Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel erforderlich.

13)  Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll mit den Angaben:
Ort, Datum, Zeit, Anwesenheit und Abstimmungsergebnisse der Beschlüsse anzufertigen.

14) Die Protokolle sind vom Protokollführer, der durch die Mitgliederversammlung bestimmt wird, und einem Vorstandsmitglied zu unterschreiben.


§ 7 Vorstand

1) Der Vorstand besteht aus vier Personen gemäß § 26 BGB:
a) Vorsitzender, 
b) Kassenwart,
c) Musikalischer Leiter.

2) Vorstandsmitglieder müssen Mitglieder des Vereins sein.

3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die Vorstandsmitglieder vertreten. 

4) Jedes Vorstandsmitglied ist alleinvertretungsberechtigt. Der Vorstand ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

5) Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt; sie bleiben auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

6) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Verein aus, kann ein Vereinsmitglied in den Vorstand bis zur nächsten Wahl kooptiert werden.


§ 8  Kassenprüfung

1) Der Kassenwart führt die Kasse und die Konten des Vereins, einschließlich der Bücher und Belege. Er ist für die sachliche und rechnerische Richtigkeit verantwortlich. Er hat mindestens einmal jährlich den Vorstandsmitgliedern Bericht zu erstatten. 

2) Der Kassenwart erstattet gegenüber der jährlichen Mitgliederversammlung Bericht, worauf die Entlastung durch die Mitgliederversammlung erklärt wird.

3) Die Mitgliederversammlung bestimmt für das laufende Geschäftsjahr einen Kassenprüfer, der nicht Mitglied des Vorstandes sein darf. Der Kassenprüfer führt einmal jährlich eine Prüfung der Kassenangelegenheiten durch. Zu prüfen ist die ordnungsgemäße Kassenführung, Vollständigkeit der Belegführung und rechnerische Richtigkeit.


§ 9 Auflösen des Vereins

1) Falls die Mitgliederzahl unter vier Personen fällt, ist der Verein aufzulösen.

2) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für aktive musisch-kulturelle Förderung. 

Die vorstehende Satzung wurde am 1. Juli 2017 beschlossen.